Glossar

ANBest-P/ANBest-K

Diese Abkürzung steht für „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“. Diese Bestimmungen sind Teil der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (Anlage 2, § 44 SäHO). Sie enthalten alle Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) zum Zuwendungsbescheid und sind im Rahmen der Projektförderung für jeden Zuwendungsempfänger verbindlich. Für Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft gelten die ANBest-K, für alle anderen die ANBest-P. Die Dokumente stehen in aktueller Fassung hier zum Download zur Verfügung.

Auszahlung

Die Auszahlung der bewilligten Förderung erfolgt auf Antrag und nur nach Bedarf. Das Formular für diese sogenannte „Aktive Zahlungsaufforderung“ (AZA) liegt dem Zuwendungsbescheid bei. Der Bedarf ermittelt sich nach den Ausgaben, die in den nächsten sechs Monaten zu erwarten sind ODER nach den bisher in Vorleistung durch den Projektträger bereits geleisteten Zahlungen, die innerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden sind. Ratenzahlungen bei einem längeren Projektzeitraum sind möglich. Der Auszahlungsantrag kann per E-Mail an die Kulturstiftung übermittelt werden.

Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum wird mit dem Zuwendungsbescheid festgelegt. Er bezeichnet den Zeitraum, in dem das gesamte Projekt durchgeführt werden muss. Innerhalb dieser festgelegten Kalenderdaten müssen alle für das Projekt relevanten Verträge geschlossen und Rechnungen erstellt bzw. beglichen werden. Wichtig dabei ist, dass die Zuwendung der Kulturstiftung nur im aktuellen Haushaltsjahr abgerufen werden kann. Eine Auszahlung im Folgejahr ist nicht möglich.

Eigenleistung

Eigenleistungen sind Leistungen, die unentgeltlich vom Projektträger oder von Dritten übernommen werden. Es kann sich dabei z.B. um unbare oder ehrenamtliche Arbeitsleistungen handeln, die nicht Bestandteil des Finanzierungsplans sind bzw. sein dürfen. Unentgeltliche Leistungen dürfen nur in Höhe des marktüblichen Geldwertes veranschlagt werden.

Eigenmittel/ Fünf-Prozent-Regel

Eigenmittel sind finanzielle Mittel, die der Projektträger in die Finanzierung des Projektes einbringt. Bei der Projektförderung muss der Projektträger laut Förderrichtlinie mindestens fünf Prozent der Gesamtausgaben über Eigenmittel abdecken. Dazu können z.B. Mitgliedsbeiträge, Erlöse (aus Vermietung, Vermögen o. ä.), Guthaben, Rücklagen oder auch zweckgebundene Spenden gezählt werden. Im Ausnahmefall kann von dieser Fünf-Prozent-Regel abgewichen werden, wenn der Projektträger freiwillige, unentgeltliche Eigenleistungen in entsprechender Höhe erbringt.

Finanzierungsarten

Zuwendungen für beantragte Fördervorhaben können in unterschiedlichen Formen gewährt werden. Im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung wird ein feststehender, unveränderlicher Betrag als Zuwendung gewährt. Bei der Anteilsfinanzierung wird ein festgelegter prozentualer Anteil der Gesamtausgaben eines Projektes gefördert. Bei nicht ausreichenden Eigen- oder Drittmitteln wird im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung eine bestehende Finanzierungslücke geschlossen. Die Finanzierungsart wird durch die Kulturstiftung im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Fördermittelempfänger

In der Förderrichtlinie und den Zuwendungsbestimmungen der jeweiligen Förderprogramme wird geregelt, wer eine Förderung beantragen kann. In der Regel gilt für die Kulturstiftung, dass jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Sachsen eine Förderung beantragen kann.

Förderquote

Die Förderquote legt das Verhältnis von Fördersumme und Gesamtkosten eines Projektes fest. So können zum Beispiel in der Projektförderung grundsätzlich maximal 50 Prozent, in Ausnahmefällen 80 bis max. 90 Prozent, der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden. Diese Ausnahmefälle sind in der Förderrichtlinie beschrieben. Das heißt, für die Umsetzung des Projektes müssen weitere Mittel nachgewiesen werden.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie bildet die inhaltliche wie formale Grundlage für eine Förderung durch die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen. Sie definiert den Gegenstand der Zuwendung und legt fest, wer als Zuwendungsempfänger in Frage kommt. Außerdem ist in der Förderrichtlinie geregelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Zuwendung zu erhalten.

Kosten- und Finanzierungsplan

Im Kosten- und Finanzierungsplan eines beantragten Projektes müssen alle zuwendungsfähigen Ausgaben aufgelistet werden. Damit sind alle Ausgaben gemeint, die im Projekt anfallen. Diese Ausgaben müssen durch entsprechende Einnahmen gedeckt werden. Dazu zählen Eigenmittel, Drittmittel (z.B. Spenden, Sponsoringeinnahmen), ggf. weitere Fördermittel (Zuwendungen Dritter, wie z.B. von Kommune oder Kulturraum) und die beantragte Fördersumme. Der Kosten- und Finanzierungsplan muss ausgeglichen sein, d.h. die Summe der Ausgaben muss der Summe der Einnahmen entsprechen.

Projektbeschreibung

Jedem Antrag auf eine Projektförderung muss als separate Anlage eine aussagekräftige Projektbeschreibung im Umfang von maximal 3 bis 5 Seiten beigefügt werden. Sie muss die Projektidee, die Ziele und deren konkrete Umsetzung prägnant und lebendig beschreiben. Sie sollte erklären, welche Bedeutung dem Projekt inhaltlich, künstlerisch oder methodisch innerhalb der jeweiligen Sparte zukommt und die überregionale Bedeutsamkeit bzw. die Relevanz für das Kunst- und Kulturangebot in Sachsen begründen. Zudem muss der organisatorische Rahmen, in dem das Projekt stattfinden soll (Veranstaltungsorte, Kooperationen, maßgebliche Beteiligte, zeitlicher Ablauf etc.), die avisierten Zielgruppen und die wesentlichen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit beschrieben werden. 

Rechtsbehelfsverzichtserklärung

Jedem Zuwendungsbescheid liegt eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung bei. Mit dieser Erklärung bestätigt der Zuwendungsempfänger, den Inhalt des Zuwendungsbescheides nicht anzufechten. Der entsprechende Zuwendungsbescheid wird sofort nach Zugang des Rechtsbehelfsverzichts bei der Kulturstiftung bestandskräftig und nicht erst nach der gesetzlichen Widerspruchsfrist von einem Monat. Auf diesem Wege kann die Bearbeitung und Auszahlung der Förderung beschleunigt werden.

Sechsmonatsfrist

Eine durch die Kulturstiftung ausgezahlte Fördersumme muss innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Auszahlung für den festgelegten Zuwendungszweck ausgegeben werden. Mit dieser Regelung soll bewirkt werden, dass öffentliche Fördermittel zügig für den ihnen zugedachten Zweck ausgegeben werden. Bei einer Überschreitung der Verwendungsfrist werden deshalb Zinsforderungen durch die Kulturstiftung gegenüber dem Projektträger geltend gemacht (ANBest-P). Für Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft gelten im Rahmen des festgelegten Bewilligungszeitraums keine Fristen für die Mittelverwendung (ANBest-K).

Verwendungsnachweis

Nach dem Projektabschluss muss gegenüber der Kulturstiftung dargelegt werden, dass die Zuwendung sowohl inhaltlich als auch finanziell zweckentsprechend verwendet wurde. Der Nachweis umfasst einen Projektbericht sowie einen zahlenmäßigen Nachweis, der entsprechend dem Finanzierungsplan aufzustellen ist, damit ein Vergleich möglich wird („Soll-Ist-Vergleich“). Bei einem einfachen Verwendungsnachweis umfasst der Nachweis eine Tabelle der zweckgebundenen Ausgaben mit den jeweiligen Rechnungs- und Zahlungsdaten. Originalrechnungen müssen nicht vorgelegt werden. Außerdem enthält der Verwendungsnachweis einen ausführlichen Sachbericht und Belegmaterial. Der Nachweis muss entsprechend der im Zuwendungsbescheid festgelegten Frist eingereicht werden. Formularvorlagen für den Verwendungsnachweis stehen im Service-Bereich zur Verfügung.

Vorsteuerabzugsberechtigung

Vorsteuerabzugsberechtigt sind nur Unternehmen, die in ihren Rechnungen Umsatzsteuer erheben und diese an das Finanzamt weiterleiten. Für diejenigen, die beispielsweise die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt in Anspruch nehmen und die selbst keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, gibt es somit auch keinen Vorsteuerabzug. Die Auskunft zur Vorsteuerabzugsberechtigung in einem Förderantrag ist ausschlaggebend für die Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ist der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen im Finanzierungsplan die sich daraus ergebenden Vorteile ausgewiesen werden. Zuwendungsfähig sind in diesem Falle nur die Nettoausgaben. Das heißt, dass bei den „Ausgaben” alle Kosten als Netto-Beträge kalkuliert werden müssen.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Der vorzeitige Maßnahmenbeginn stellt sicher, dass Verträge und/oder Rechnungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Bewilligung einer eventuellen Förderung entstehen, von der Kulturstiftung anerkannt werden können. Prinzipiell gilt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein darf. Bei beantragten Projekten mit Gesamtausgaben unter 100.000 € wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn mit Antragstellung automatisch durch die Kulturstiftung genehmigt. Für Projekte mit Gesamtausgaben über 100.000 € muss bei der Antragstellung der vorzeitige Maßnahmenbeginn separat beantragt werden.

Zuwendung

Die Zuwendung bzw. Förderung ist eine freiwillige Leistung des Staates, um einen festgelegten Zweck zu erfüllen, an dessen Durchführung der Staat ein Interesse hat. Die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen gewährt Zuwendungen zur Förderung von Kunst und Kultur im Freistaat Sachsen im Rahmen der Projektförderung, der Programmförderung oder als Stipendium. Die Zuwendung erfolgt durch die Ausstellung eines Zuwendungsbescheides.

Zuwendungsbestimmungen

Die Zuwendungsbestimmungen sind vergleichbar mit der Förderrichtlinie. Sie definieren für jedes Förderprogramm den Gegenstand der Zuwendung und legen fest, wer als Zuwendungsempfänger in Frage kommt. Außerdem ist hier geregelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Zuwendung zu erhalten. Jedes Förderprogramm der Kulturstiftung, wie der Kleinprojektefonds oder die Gastspielförderung, hat eigene Zuwendungsbestimmungen.

Zweckbindung

Diese Auflage im Zuwendungsbescheid legt fest, für welchen bestimmten Zweck die Fördermittel innerhalb eines Projektes ausgegeben werden dürfen, z.B. zur Zahlung von Honoraren o. ä. Eine Veränderung der Zweckbindung ist nur nach Absprache möglich. Eine Zweckbindung wird nur bei einer Festbetragsfinanzierung festgelegt.